Am 7. Mai 2021 hat der Bundesrat der SGB-VIII-Reform zugestimmt. Mit dem neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) ist der Grundstein für eine inklusive Jugendhilfe gelegt:
Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.
[SGB 8 § 11 (1)]
In drei Stufen ist bis 2028 die gleichberechtigte Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen gesetzlich verankert:
- Seit dem 10.06.2021 gilt, dass alle Angebote der Kinder- und Jugendhilfe “inklusiv” sind (Schritt 1).
- Vom 1. Januar 2024 bis zum 1. Januar 2028 werden Verfahrenslotsen vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Ansprechpartner*innen für Eltern von Kindern mit Behinderung zur Verfügung stehen. Junge Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer (drohenden) Behinderung geltend machen oder bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht kommen, sowie ihre Eltern, Personensorge- und Erziehungsberechtigten haben demnach einen Anspruch auf die Unterstützung und Begleitung durch den Verfahrenslotsen (Schritt 2).
- Die getrennte Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung soll im Jahr 2028 aufgehoben werden (Schritt 3).
Diese Veränderung der gesetzlichen Grundlage wirkt in alle Handlungsfelder und Fachbereiche der Jugendpastoral. Das heißt konkret, dass alle Angebote der regionalen Katholischen Jugendagenturen im Erzbistum Köln bis 2028 “vollständig inklusiv” sind.