Zum Inhalt springen
Inklusion in der Jugendpastoral
Inklusion in der Jugendpastoral
Inklusion in der Jugendpastoral
Inklusion in der Jugendpastoral
Inklusion in der Jugendpastoral
inklusionsslide
inklusionsslide
inklusionsslide
inklusionsslide
inklusionsslide
Inklusion in der Jugendpastoral
Inklusion in der Jugendpastoral
Inklusion in der Jugendpastoral
Inklusion in der Jugendpastoral
Inklusion in der Jugendpastoral

das sind die Grundlagen unseres Handelns

Am 7. Mai 2021 hat der Bundesrat der SGB-VIII-Reform zugestimmt. Mit dem neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) ist der Grundstein für eine inklusive Jugendhilfe gelegt:

Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.

Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.

[SGB 8 § 11 (1)]

In drei Stufen ist bis 2028 die gleichberechtigte Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen gesetzlich verankert:

  1. Seit dem 10.06.2021 gilt, dass alle Angebote der Kinder- und Jugendhilfe “inklusiv” sind (Schritt 1).
  2. Vom 1. Januar 2024 bis zum 1. Januar 2028 werden Verfahrenslotsen vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Ansprechpartner*innen für Eltern von Kindern mit Behinderung zur Verfügung stehen. Junge Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer (drohenden) Behinderung geltend machen oder bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht kommen, sowie ihre Eltern, Personensorge- und Erziehungsberechtigten haben demnach einen Anspruch auf die Unterstützung und Begleitung durch den Verfahrenslotsen (Schritt 2).
  3. Die getrennte Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung soll im Jahr 2028 aufgehoben werden (Schritt 3). 

Diese Veränderung der gesetzlichen Grundlage wirkt in alle Handlungsfelder und Fachbereiche der Jugendpastoral. Das heißt konkret, dass alle Angebote der regionalen Katholischen Jugendagenturen im Erzbistum Köln bis 2028 “vollständig inklusiv” sind.

Wir glauben, dass Gott uns Menschen nach seinem eigenen Bild erschaffen hat. Das bedeutet, dass jeder Mensch wertvoll und in seiner Würde unantastbar ist, unabhängig von seinen Fähigkeiten oder Leistungen. Durch Jesus Christus wurde Gott selbst Mensch und teilt alle Freuden und Leiden mit uns. Auch wenn jemand körperlich, geistig oder psychisch beeinträchtigt ist, liebt Gott ihn oder sie genauso. Wir als Jugendpastoral im Erzbistum Köln möchten alle jungen Menschen erreichen, insbesondere auch diejenigen, die benachteiligt oder arm sind.

Diese Zusagen sind Kern der Inklusion und unser Auftrag in der Jugendpastoral im Erzbistum Köln!

Das Thema ist aktuell, für uns aber eigentlich nicht neu! Bereits das Jugendpastorale Rahmenkonzept (1999) stellt diese Zielgruppe in den Fokus:

„ Als Geschöpf Gottes ist jeder Mensch … mehr und anders als die Summe seiner biologischen, historischen und sozialen Bedingungen. Jeder Mensch ist einzigartig und verdient unbedingte Achtung seiner Würde.

„ … die zentralen Anliegen christlichen Handelns: Das Eintreten für die Würde jedes Einzelnen …

„ Die Kirche hat den ganzen Menschen und seine umfassende Befreiung zum Heil im Blick. 

„ Wir wollen jungen Menschen uneigennützig bei ihrer Subjektwerdung und Lebensbewältigung beistehen.
Dabei sind wir bestrebt, junge Menschen ganzheitlich … zu fördern …

„ Option für ärmere und benachteiligte junge Menschen: Wir wollen, dass alle jungen Menschen sich als unbedingt angenommen und geliebt erfahren können, unabhängig von jeder Leistung und mit all ihren Schwächen und Fähigkeiten.

Das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Convention on the Rights of Persons with Disabilities – CRPD) oder kurz: die UN-Behindertenrechtskonvention ist ein Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen wurde und am 3. Mai 2008 in Kraft getreten ist. Die UN-Behindertenrechtskonvention beinhaltet – neben der Bekräftigung allgemeiner Menschenrechte auch für behinderte Menschen – eine Vielzahl spezieller, auf die Lebenssituation behinderter Menschen abgestimmte Regelungen.

Zweck der UN-Behindertenrechtskonvention “ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.” (Artikel 1). Das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ ist seit 2009 für Deutschland verbindlich. Es wird nicht länger die Hilfsbedürftigkeit von Menschen mit Behinderung in den Vordergrund gestellt, sondern ihre Eigenständigkeit.